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Gesetzliche Rahmenbedingungen
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2. Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein förderalistischer Staat, in dem Bund und Länder unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen und über eigene Gesetzgebungskompeten- zen verfügen, die in den Artikeln 70 bis 74 Grundgesetz geregelt sind. Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis für bestimmte Lebensbereiche, wie zum Beispiel die Staatsangehörigkeit oder die Ein- und Auswanderung. Andere Lebensbereiche, unter anderem das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Auslän- der wiederum fallen in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, in dem die Länder befugt sind, Gesetze zu erlassen, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungs- kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Dies bedeutet, dass die Länder in Rechtsbereichen tätig werden dürfen, in denen der Bund weder eine ausschließliche noch eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz inne hat.
Die dritte Ebene des Staatsaufbaus bilden die Kommu- nen, die als Teil der Verwaltungsorganisation der Län- der im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes eigene Rechtsnormen, beispielsweise in Form von Satzungen, erlassen können. Eigene Gesetzgebungskompetenzen im formellen Sinn haben sie nicht. Das kommunale Selbst- verwaltungsrecht wird eingeschränkt durch die Übertra- gung von Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung und von Auftragsangelegenheiten nach Weisung, wie beispiels- weise dem Ausländerrecht, sowie durch das Kommunal- verfassungsrecht der Länder.
„Die integrationspolitischen Zuständigkeiten und Hand- lungsspielräume im deutschen Mehrebenensystem wer- den in vielfacher Hinsicht von Kompetenzen und Vorgaben der Europäischen Union überlagert. Dies gilt sowohl für die Rechtssetzung als auch für politische Vorgaben und finanzielle Förderinstrumente der Europäischen Union.“1
2.1 Europäische Union
Im Vertrag über die Europäische Union von 1992, auch bekannt als Vertrag von Maastricht, findet sich kein Hin- weis auf die Integration von Einwanderern.2
Abb. 2: Europa
Der Vertrag von Amsterdam aus dem Jahr 1997 enthält nur indirekte Aussagen zur europäischen Integrationspo- litik. Er schuf jedoch die Zuständigkeiten für die Ergrei- fung von Maßnahmen, um Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse bzw. ethnischer Herkunft, Reli- gion bzw. Glaube, Behinderung, Alter oder sexueller Ori- entierung zu bekämpfen. Ebenfalls wurden Maßnahmen zur Einwanderungspolitik verabschiedet, unter anderem in Bezug auf Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, ein- schließlich solcher zur Familienzusammenführung.3
1 Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) GmbH (2012): Integration im föderalen System, Jahresgutach- ten 2012 mit Integrationsbarometer, S. 59, URL: www.svr-migration.de/content/wp-content/uploads/2012/05/SVR_JG_2012_WEB.pdf [Stand: 04.03.2014]
2 Vertrag von Maastricht über die Europäische Union (Amtsblatt Nr. C 191 vom 29. Juli 1992) Unterzeichnung: 7. Februar 1992, Inkrafttreten: 1. November 1993, URL http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/11992M/htm/11992M.html [Stand: 04.03.2014]
3 Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (Amtsblatt Nr. C 340 vom 10. November 1997), Unterzeichnung: 2. Oktober 1997, In- krafttreten: 1. Mai 1999, URL: http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/11997D/htm/11997D.html [Stand: 04.03.2014]